131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.2 Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_155/2017, die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Vorgehen bei der Sachverhaltsfeststellung sei unbegründet. In rechtlicher Hinsicht sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer habe durch die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. .________ sowie die Nichtbilanzierung der gegenüber der G.________AG bestehenden Schuld gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen und damit die Einleitung des Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung adäquat kausal bewirkt.