3 3. 3.1 Das Gericht, an welches der Fall zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. MEYER/DORMANN; in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG mit weiteren Hinweisen; BGE 135 III 334 E. 2; 133 III 201 E. 4.2; 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen).