2. 2.1 Dem Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär der E.________AG. Ab Anfang des Jahres 1999 prüfte C.________ eine Übernahme der Gesellschaft, nachdem sich der Beschwerdeführer offenbar aufgrund der Überschuldung der Gesellschaft einerseits sowie seiner persönlichen Überschuldung andererseits zu einem Verkauf seiner Aktienmehrheit entschlossen hatte. Am 12. März 1999 erwarb C.________ für CHF 240‘000.00 Aktien der E.________AG vom Beschwerdeführer. Am 25. Januar 2000 erklärte C.______