Dieser beantragte am 1. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer stellte am 1. Februar 2018 den Antrag, Ziffer 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2016 seien aufzuheben, es seien die ausgeschiedenen Verfahrenskosten des Vorverfahrens (2/3 der Gesamtkosten) im Betrag von CHF 11‘749.70 auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eventualiter seien Ziffer 1 und 2 der Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die