1.4 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 eröffnete die Verfahrensleitung am 19. Januar 2018 ein neuerliches Beschwerdeverfahren und gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 23. Januar 2018 Staatsanwalt D.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 1. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.