Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. September 2016, dass die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von total CHF 11‘749.70 (Gebühr: CHF 11‘140.00; Auslagen: CHF 609.70) dem Beschwerdeführer auferlegt würden und ihm keine Entschädigung ausgerichtet werde. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 16 378 vom 23. Dezember 2016 ab, soweit darauf eingetreten wurde.