Die Beschwerdekammer in Strafsachen hiess mit Beschluss BK 15 309 vom 11. Februar 2016 eine gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt der Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 2016, dass 2/3 der gemäss Kostenverzeichnis vom 27. Januar 2016 ausgewiesenen gesamten Verfahrenskosten und Auslagen auf die Teileinstellung ausgeschieden würden. Vor dem Regionalgericht würden CHF 5‘560.00 Gebühren und CHF 300.00 Auslagen geltend gemacht.