Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 22 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsan- waltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung) – Neubeurteilung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 378 vom 23. Dezember 2016 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 14. September 2015 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezüglich der Vorwürfe des Betrugs und der Ur- kundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen 1997 bis 1999) wegen Ver- jährung ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe (betrügerischer Konkurs, Miss- wirtschaft und Urkundenfälschung) erhob sie am 11. November 2015 Anklage beim Regionalgericht Oberland. 1.2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hiess mit Beschluss BK 15 309 vom 11. Februar 2016 eine gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt der Einstel- lungsverfügung gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge verfügte die Staatsan- waltschaft am 16. Februar 2016, dass 2/3 der gemäss Kostenverzeichnis vom 27. Januar 2016 ausgewiesenen gesamten Verfahrenskosten und Auslagen auf die Teileinstellung ausgeschieden würden. Vor dem Regionalgericht würden CHF 5‘560.00 Gebühren und CHF 300.00 Auslagen geltend gemacht. Am 24. Fe- bruar 2016 sprach das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer unter Aus- richtung einer Entschädigung von allen Vorwürfen frei, soweit diese nicht bereits verjährt waren, und auferlegte dem Kanton Bern die Verfahrenskosten. Das Urteil des Regionalgerichts ist rechtskräftig. 1.3 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. September 2016, dass die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von total CHF 11‘749.70 (Gebühr: CHF 11‘140.00; Auslagen: CHF 609.70) dem Beschwerdeführer auferlegt würden und ihm keine Entschädigung ausgerichtet werde. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 16 378 vom 23. Dezember 2016 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Urteil 6B_155/2015 vom 9. Januar 2018 hiess das Bundes- gericht eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 1.4 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 eröffnete die Verfahrens- leitung am 19. Januar 2018 ein neuerliches Beschwerdeverfahren und gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 23. Januar 2018 Staatsanwalt D.________ mit der Wahrnehmung der staatsan- waltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 1. Fe- bruar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer stellte am 1. Februar 2018 den Antrag, Ziffer 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2016 seien aufzuheben, es seien die ausgeschiedenen Verfahrenskosten des Vorverfahrens (2/3 der Ge- samtkosten) im Betrag von CHF 11‘749.70 auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eventualiter seien Ziffer 1 und 2 der Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die 2 Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Am 16. Februar 2018 reichte der Beschwerde- führer Gegenbemerkungen ein und bestätigte seine bereits gestellten Anträge. 2. 2.1 Dem Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär der E.________AG. Ab Anfang des Jahres 1999 prüfte C.________ eine Übernahme der Gesellschaft, nachdem sich der Beschwerdeführer offenbar aufgrund der Über- schuldung der Gesellschaft einerseits sowie seiner persönlichen Überschuldung andererseits zu einem Verkauf seiner Aktienmehrheit entschlossen hatte. Am 12. März 1999 erwarb C.________ für CHF 240‘000.00 Aktien der E.________AG vom Beschwerdeführer. Am 25. Januar 2000 erklärte C.________ aufgrund per- sönlicher Umstände seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der E.________AG, worauf der Beschwerdeführer fortan als einziges Verwaltungsratsmitglied und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift fungierte. Die finanzielle Lage der E.________AG verbesserte sich auch in der Folge nicht. Am 13. August 2002 wur- de der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Am 12. Dezember 2008 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die E.________AG von Amtes we- gen gelöscht. 2.2 Dem Beschwerdeführer wurden zusammengefasst folgende Delikte vorgeworfen: - Betrug, indem er durch Vorlage einer gefälschten Jahresrechnung 1997, Unter- drücken von Tatsachen sowie Falschangaben in der Gewährleistungsvereinba- rung C.________ über wesentliche Punkte täuschte, welche für den Übernah- meentscheid von Bedeutung waren, wodurch C.________ Vermögensverfügun- gen vornahm, woraus ihm ein Schaden resultierte (Einstellungsverfügung S. 5). - Urkundenfälschung, indem er die Jahresrechnungen 1997 bis 1999 beschönigte (Einstellungsverfügung S. 6). - Urkundenfälschung, indem er am 14. August 2001 zu Handen der Revisionsstel- le eine inhaltlich falsche Vollständigkeitserklärung ausstellte bzw. ausstellen liess und indem er im Frühjahr 2001 einen angeblich ausserordentlichen Verlust in der Buchhaltung der E.________AG verbuchte bzw. verbuchen liess, um sei- ne Buchhaltungsmanipulation von November 2000 zu kaschieren (Anklage- schrift S. 4 f.). - Betrügerischer Konkurs, indem er sich vom 5. Januar bis 6. Juli 2002 unberech- tigterweise Spesenvorschüsse und ca. Ende Mai / Anfangs Juni 2002 die von der E.________AG an die F.________AG übertragene Mietzinskaution ausbe- zahlen liess und für eigene Zwecke verwendete (Anklageschrift S. 5). - Misswirtschaft, indem er im Wissen um die seit mindestens Sommer 2000 be- stehende Überschuldung der E.________AG zuliess, dass sich die Überschul- dung zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger weiter vergrösserte, so indem die Jahresrechnung 2000 nicht statutengemäss verabschiedet, die Jahresrechnung 2001 nicht rechtzeitig vorgelegt und keine Generalversammlung für das Ge- schäftsjahr 2001 angesetzt wurde (Anklageschrift S. 5). 3 3. 3.1 Das Gericht, an welches der Fall zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwä- gungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückwei- sungsauftrag umschreiben (vgl. MEYER/DORMANN; in: Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG mit weiteren Hinweisen; BGE 135 III 334 E. 2; 133 III 201 E. 4.2; 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.2 Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_155/2017, die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Vorgehen bei der Sachverhaltsfeststellung sei unbegründet. In rechtlicher Hinsicht sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer habe durch die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. .________ sowie die Nichtbilanzierung der gegenüber der G.________AG bestehenden Schuld gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen und damit die Einleitung des Strafver- fahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung adäquat kausal bewirkt. Die Schlussfolgerung, deren Verletzung stelle ein zivilrechtlich vorwerfbares wider- rechtliches Verhalten dar, verletze kein Bundesrecht. Bundesrechtskonform sei auch die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehan- delt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben. Es sei somit grundsätzlich kausal für die Einleitung des Strafver- fahrens und die dadurch entstandenen Kosten. Das Verhalten des Beschwerdefüh- rers könne indes von vornherein einzig kausal für das gegen ihn geführte Strafver- fahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung sein. Hiervon gingen auch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft aus, indem sie dem Beschwerdeführer le- diglich diejenigen Kosten auferlegt hätten, die gemäss Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 16. Februar 2016 auf das eingestellte Strafverfahren entfielen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Verhalten habe nicht das gesamte Strafver- fahren und die dadurch entstandenen Kosten verursacht, sei damit unbegründet. Begründet sei aber die Rüge, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft legten nicht dar, welche Kosten er genau mit seinem Verhalten verursacht haben soll. Dem vorinstanzlichen Beschluss sei nichts zur Höhe der Kosten zu entnehmen. Demnach scheine die Vorinstanz die Höhe der gemäss Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 16. Februar 2016 auf die Teileinstellung entfallenden Kosten nicht in Frage zu stellen bzw. zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft habe 2/3 der im Kostenverzeichnis ausgewiesenen Verfahrenskosten und Auslagen als auf die Tei- leinstellung entfallend ausgeschieden und die restlichen Kosten im Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland geltend gemacht. Weshalb sie 2/3 der Kosten als auf das eingestellte Strafverfahren entfallend ausgeschieden habe, begründe die Staatsanwaltschaft nicht. Dies habe die Vorinstanz nachzuholen. Zudem habe sie zu überprüfen, ob alle Gebühren und Auslagen, die im Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft aufgeführt seien, im Zusammenhang mit dem gegen den Be- schwerdeführer geführten Strafverfahren stünden. Daran lasse immerhin der Pos- ten «total nicht verrechenbare auf Fremdsprachigkeit der angeschuldigten Person 4 beruhende Übersetzerkosten» zweifeln, da der Beschwerdeführer deutscher Mut- tersprache sei. 3.3 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Bundesgericht die Auferlegung der auf das eingestellte Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung entfallen- den Kosten an den Beschwerdeführer und die Verweigerung einer Entschädigung hierfür gestützt auf Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht beanstandet hat. In der Neubeurtei- lung zu prüfen ist ausschliesslich, ob sämtliche dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten mit dem eingestellten Strafverfahren im Zusammenhang stehen bzw. durch sein Verhalten verursacht wurden, sowie, ob die Aufteilung der Kosten im Verhält- nis 2/3 für die eingestellten und 1/3 für die angeklagten Tatbestände korrekt ist. Es geht daher an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer erneut geltend macht, sein Verhalten im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 der E.________AG sei nicht ursächlich für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen. Die insoweit erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind im vor- liegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen (vgl. E. 3.1 hiervor). Neue Tatsachen oder Beweismittel werden nicht geltend gemacht. 4. 4.1 Art. 421 Abs. 1 Bst. b StPO sieht die Möglichkeit vor, die Kostenfolgen bereits im Entscheid über die teilweise Einstellung des Verfahrens zu regeln. Gemeint sind Kosten, die im Zusammenhang mit den einzustellenden Verfahren entstanden sind (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 421 StPO). Ein vorweggenommener Kostenentscheid kann sich aufdrängen, wenn in einem Strafverfahren wegen mehrerer Delikte ein Komplex eingestellt wird, der mit den weiteren Delikten in keinen Zusammenhang steht (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 zu Art. 421 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kos- tenauflage abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2010 vom 12. No- vember 2010 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist die Ausscheidung von Verfahrenskosten für diejenigen Kosten angezeigt, welche durch Untersu- chungshandlungen entstanden sind, die einzig oder hauptsächlich im Bezug auf den eingestellten Teil des Verfahrens erfolgten (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 241 vom 14. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Entschädigungsfrage richtet sich ebenfalls nach Art. 421 StPO (DOMEISEN, a.a.O., N. 3 zu Art. 421 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1325 Mitte Ziff. 2.10.1) und wird durch den Kos- tenentscheid präjudiziert (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 429 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 4.2 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn 5 sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang be- stehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Der Umfang der Kostenpflicht der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördli- chen Handlungen reicht (DOMEISEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO; BGE 109 Ia 160 E. 4a; 114 Ia 299 E. 4a; je mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Gebühren werden im Kanton Bern in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Aufwand erhoben (Art. 2 Abs. 2 des Dekretes betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Gemäss Art. 15 VKD werden für die Durchführung einer Untersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft Taxpunkte von 200 bis 15 000 erhoben, wobei nach Art. 6 Abs. 1 VKD in beson- ders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozess- führung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert eine Gebühr bis zum dop- pelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden kann. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer neuerlichen, im Nachgang an das Bundesge- richtsurteil 6B_155/2017 ergangenen Stellungnahme aus, vorliegend handle es sich um ein komplexes und umfangreiches Strafverfahren, in welchem nebst den gebotenen Untersuchungshandlungen zahlreiche Beschwerden erhoben und ein internationales Rechtshilfeersuchen gestellt worden sei. Dies rechtfertige die Über- schreitung des ordentlichen Gebührenrahmens. Die Gebühr sei aufgrund des ent- standenen Aufwands der Polizei (diverse polizeiliche Befragungen, Editionen, Ver- fassen der Anzeige und Nachträge) und der Staatsanwaltschaft (Einvernahmen, Aktenstudium, Erlass von Verfügungen und Beschwerdevernehmlassungen, Korre- spondenz sowie Verfassen von Anklageschrift und Einstellungsverfügung) auf CHF 16‘700.00 bestimmt worden. Die Auflistung der Auslagen im Kostenverzeichnis sei teilweise unzutreffend. Der Betrag von CHF 440.00 mit der Bezeichnung «Total nicht verrechenbare auf Fremdsprachigkeit der angeschuldigten Person beruhende Übersetzungskosten» umfasse nicht eine Übersetzung im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern es handle sich hierbei um Kosten für die Rückübersetzung der in den H.________(Land) durchgeführten Einvernah- men. Der Betrag sei fälschlicherweise wieder abgezogen worden. Weiter seien die Versandkosten des Rechtshilfeersuchens um CHF 12.50 zu kürzen, da dieser Be- trag ein anderes Verfahren betreffe. Die Auslagen für das Verfahren beliefen sich auf insgesamt CHF 1‘279.20. Sämtliche im Strafverfahren untersuchten Tatbestände stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang. Spezifische Untersuchungshandlungen oder Ausla- gen, welche einem bestimmten Tatbestand zugeordnet werden könnten, bestünden keine. Aufgrund dessen sei die Ausscheidung der Kosten pauschalisiert erfolgt, 6 nämlich 1/3 für die angeklagten und 2/3 für die eingestellten Delikte. Die Aufteilung 1/3 zu 2/3 sei unter Berücksichtigung des in der Untersuchung entstandenen Auf- wands und der Gewichtung der Tatbestände erfolgt. Der Beschwerdeführer weise in der Beschwerde ans Bundesgericht selbst darauf hin, dass ein wesentlicher Teil der Tatvorwürfe den Zeitraum des Frühjahrs 1999 betreffe und somit verjährt sei. Diesbezüglich sei das Strafverfahren eingestellt worden. Dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 3. Juli 2006 könne entnommen werden, welche Tat- bestände im Zusammenhang mit der Anzeige und den Ermittlungen der Polizei im Strafverfahren von Bedeutung gewesen seien. Es sei in der Folge zu keinen weite- ren Tatbeständen oder Sachverhaltskomplexen mehr gekommen, d.h. spätestens seit dem Abschluss der polizeilichen Ermittlungen seien der Sachverhalt und die in Frage kommenden Tatbestände bekannt gewesen. Die Verteilung der Verfahrens- kosten sei vom Beschwerdeführer nie in Frage gestellt worden. Vielmehr sei die Kostenauferlage an den Beschwerdeführer an sich sowie der Verzicht auf die Aus- richtung einer Entschädigung gerügt worden. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme einlässlich begründet, wie die Gebühr für das gesamte Strafverfahren auf CHF 16‘700.00 bestimmt wurde. Sie hat insbesondere nachvollziehbar dargetan, dass sich vorliegend die Überschrei- tung des ordentlichen Gebührenrahmens aufgrund der Umfangs und der Komple- xität des Strafverfahrens mit zahlreichen Beschwerden und einem anspruchsvollen Rechtshilfeersuchen in die H.________(Land) rechtfertigte. Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Beschwerdekammer in Strafsachen an und verweist darauf (vgl. E. 4.4 hiervor sowie Art. 15 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VKD). Die Gebühr von CHF 16‘700.00 erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet («kein Nachweis der Staatsanwaltschaft dafür, wieso die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten angeblich CHF 11‘749.70 betragen sollen»; S. 12 f. der Beschwerde), ist nicht stichhaltig. Die Gebühr umfasst sämtlichen Aufwand, welcher im Rahmen der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft angefallen ist. Unter Untersuchung durch die Staatsanwalt- schaft ist das gesamte Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) gemeint, d.h. auch der Auf- wand, welcher im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie der dele- gierten Verfahrenshandlungen der Polizei entstanden ist. Es erfolgte denn auch nicht nur eine staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, sondern diverse untersu- chungsrichterliche und delegierte Einvernahmen. Der Aufwand der Staatsanwalt- schaft für die Beschwerdeverfahren war bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. In den Beschwerdeverfahren wurde lediglich der Aufwand der Be- schwerdekammer in Strafsachen, nicht hingegen derjenige der Staatsanwaltschaft liquidiert. Da die Gebühr als Pauschale bestimmt wird, ist es nicht erforderlich, dass in einem Leistungsverzeichnis detailliert aufgelistet wird, welche Arbeiten an wel- chem Tag in welchem Umfang durch die Staatanwaltschaft und die Polizei vorge- nommen wurden. Der Aufwand, den es für die Angemessenheit der Höhe der Ge- bühr zu beurteilen gilt, ergab sich vielmehr aus den Verfahrensakten selbst (Kom- plexität; Umfang). 4.6 Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Ausführungen der Staats- anwaltschaft betreffend die Auslagen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Zeuge I.________ hat anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2009 auf das Zeugengeld und 7 die Reisekosten von CHF 58.00 verzichtet (pag. 908). Die insoweit im Kostenver- zeichnis der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 aufgeführten Auslagen sind folglich um diesen Betrag zu kürzen. Dasselbe gilt für die Versandkosten des Rechtshilfeersuchens, welche auf CHF 25.00 zu reduzieren sind (pag. 907). Da die persönliche Teilnahme des Staatanwalts an den Einvernahmen in den H.________(Land) notwendig war und andernfalls das Rechtshilfeersuchen nicht vollzogen worden wäre (vgl. pag. 808 ff.), sind auch die insoweit angefallenen Aus- lagen (pag. 912) zu berücksichtigen. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft nach- vollziehbar erläutert, dass es sich bei den Übersetzungskosten von CHF 440.00 (pag. 909 f.) um Kosten für die Rückübersetzung der in den H.________(Land) durchgeführten Einvernahmen der Zeugen J.________ und K.________ gehandelt hat. Diese stellen folglich ebenfalls Auslagen des Strafverfahrens dar. Es resultie- ren Auslagen von insgesamt CHF 1‘279.20 (CHF 25.00 Versandkosten Rechtshil- feersuchen; CHF 440.00 Übersetzungskosten; CHF 140.00 Zeugengelder; CHF 674.20 Auslagen Staatsanwaltschaft für Teilnahme an den Einvernahmen in den H.________(Land)). Die Höhe der Auslagen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 4.7 Dem Beschwerdeführer sind diejenigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche einzig oder hauptsächlich in Bezug auf den eingestellten Teil des Verfahrens we- gen Betrugs und Urkundenfälschung erfolgten (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.8.4 und 1.9). Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei der Gebühr um eine Pauschale. Auch der Aufwand für die eingestellten Vorwürfe muss daher pauschal verlegt werden und kann nicht betragsmässig im Detail für jeden einzelnen Verfahrensschritt der Staatsanwaltschaft ausgeschieden werden. Bei einer Gesamtbetrachtung des vor- liegenden Strafverfahrens beruhen die eingestellten und die angeklagten Vorwürfe auf einer gleichen Grundlage. Sämtliche Vorwürfe betreffen die E.________AG und in dieser Unternehmung begangene Handlungen. Bei einer genaueren Betrachtung ist aber festzustellen, dass sich die eingestellten Vorwürfe wegen Betrugs und Ur- kundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen 1997 bis 1999) und die ange- klagten Vorwürfe der Urkundenfälschung, des betrügerischen Konkurses und der Misswirtschaft zeitlich und sachlich in wesentlichen Punkten unterscheiden (vgl. dazu bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 309 vom 11. Februar 2016 E. 5.4 ff.). Die eingestellten Vorwürfe des Betrugs und der Ur- kundenfälschung beziehen sich auf die Jahre 1997 bis 1999 und stehen im Zu- sammenhang mit der Aktienübernahme durch C.________. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er C.________ bei der Übernahme der Akti- en mittels gefälschter Jahresrechnung, Unterdrücken von Tatsachen sowie Falsch- angabe in der Gewährleistungsvereinbarung vom 12. März 1999 getäuscht haben soll. Er soll durch erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. .________ an die G.________AG (Softwarelieferung im Umfang von CHF 800‘000.00) in der Jahres- rechnung 1997 einen Ertrag ausgewiesen haben, der noch nicht erzielt worden war. In der Gewährleistungsvereinbarung soll er zudem unzutreffende Angaben hinsichtlich der Rechte an Softwarecodes (E.________AG Eigentümerin, L.________(Unternehmung) bloss Lizenznehmerin; gemäss Konkursverwaltung ist indes die L.________(Unternehmung) die Eigentümerin) sowie des Eigenkapitals 8 gemacht haben. Die angeklagten Vorwürfe der Urkundenfälschung, des betrügeri- schen Konkurses und der Misswirtschaft beziehen sich demgegenüber auf einen späteren Zeitpunkt (vorwiegend die Jahre 2001 und 2002; Gründung der F.________AG und Übernahme der E.________AG durch die F.________AG). Unter dem Straftatbestand der Urkundenfälschung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er zu Handen der Revisionsstelle eine Vollständigkeitserklärung ausgestellt hat resp. ausstellen liess, in welcher er das Guthaben der G.________AG neu mit CHF 420‘000.00 auswies, obwohl dieses effektiv tiefer lag. Beim besagten G.________AG-Guthaben handelte es sich um die noch verblei- bende Restschuld der E.________AG gegenüber der G.________AG, welche in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 noch nicht bilanziert worden war (vgl. die eingestellten Vorwürfe). Zudem soll der Beschwerdeführer im Konkurs der L.________(Unternehmung) fiktive Forderungen angemeldet haben, diese als «Li- zenzgebühren» dargestellt und in der Buchhaltung der E.________AG eingebucht haben. Die E.________AG machte geltend, Eigentümerin der Software (Grund- source) zu sein und der L.________(Unternehmung) das Recht für den Vertrieb der Software in den H.________(Land) verkauft zu haben. Nach Intervention des Bank- ruptcy-supervisor/liquidator wurden die Forderungen zurückgezogen und der Vor- gang als ausserordentlicher Verlust der E.________AG verbucht. Die weiter ange- klagten Delikte betrafen Konkursdelikte. Bei den angeklagten und den eingestellten Vorwürfen handelte es sich mithin – auch wenn gewisse Zusammenhänge bestehen – um unterschiedliche Handlun- gen, die einer getrennten Untersuchung und Beurteilung und damit einer Kosten- ausscheidung zugänglich sind. Aufgrund der vorstehend umschriebenen Zusam- menhänge und des gesamthaft betrachtet gleichen Grundsachverhalts ist es aller- dings schwierig, die durch den Beschwerdeführer verursachten Kosten für die ein- gestellten Delikte auszuscheiden. Die Strafuntersuchung umfasste im Wesentli- chen Einvernahmen, Hausdurchsuchungen und Editionen und beschlug grössten- teils sowohl die eingestellten als auch die angeklagten Vorwürfe. Auch die einge- stellten Vorwürfe bildeten von Anfang an Verfahrensgegenstand. Es trifft zwar zu, dass die Strafanzeige vom 7. Oktober 2004 nicht wegen der eingestellten Vorwürfe erfolgte. Allerdings geht aus dem Schreiben des Untersuchungsrichters vom 17. Mai 2005 betreffend Anordnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens her- vor, dass sich dieses auch auf Urkundendelikte etc. zu beziehen hat (pag. 110; vgl. ebenso den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 3. Juli 2006, welcher den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung umfasste, sowie S. 3 des polizeilichen Ermittlungsberichts, wonach am 16. Dezember 2015 C.________ um ergänzende Unterlagen zur Strafanzeige gebeten wurde [Bilanzen und Erfolgsrechnungen 1996/1997, Bilanzen 1998/1999 sowie Entwurf der Erfolgsrechnung 1998] und im Februar 2006 Nachforschungen bei der G.________AG betreffend die Rechnung Nr. .________ gemacht wurden). Bereits die ersten Einvernahmen betrafen denn auch sowohl die eingestellten als auch die angeklagten Vorwürfe (vgl. etwa die Einvernahme von C.________ vom 12. Januar 2006, anlässlich welcher der Ge- währleistungsvertrag vom 12. März 1999 und die darin gemachten Ausführungen zu den Sourcecodes und dem Eigenkapital thematisiert wurden, sowie die Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 21. April 2006, anlässlich welcher es um den 9 Gewährleistungsvertrag vom 12. März 1999 sowie die Arbeitsleistungen an die G.________AG im Umfang von CHF 800‘000.00 ging). Bei der vom Beschwerde- führer zitierten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2010 (pag. 5) handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Ermittlungen bezüglich der einge- stellten Tatbestände erfolgten bereits viel früher. Die Kosten für die Hausdurchsuchungen bei der M.________AG (Revisor der E.________AG seit 2000) und der F.________AG (Nachfolgegesellschaft der E.________AG) wurden nicht durch den Beschwerdeführer verursacht. Die Haus- durchsuchungen wären auch ohne die eingestellten Vorwürfe durchgeführt worden, da diese für die Ermittlung der angeklagten Straftatbestände erforderlich waren. In- soweit ist aufgrund der eingestellten Straftatbestände kein Mehraufwand entstan- den. Dasselbe gilt für die Editionen bei der F.________AG und der M.________AG. Die Akteneditionen beim Gerichtskreis X Thun und beim Regio- nalgericht Oberland betrafen demgegenüber ausschliesslich den eingestellten Vorwurf des Betrugs. Die dadurch entstandenen Kosten müssen folglich als durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers verursacht erachtet werden. Dieses Verhalten gab Anlass zur Untersuchung der eingestellten Vorwürfe. Der Hauptaufwand der vorliegenden Strafuntersuchung lag allerdings bei den zahlreich durchgeführten Einvernahmen, deren Vorbereitung und Auswertung. Aus den Protokollen der Einvernahmen wird ersichtlich, dass der Hauptfokus beim eingestellten Sachverhaltskomplex lag (Aktienübernahme [Betrug und Urkunden- fälschung]). Die Befragung bezüglich dieser Vorwürfe gestaltete sich am Aufwän- digsten und beanspruchte am meisten Zeit (vgl. die Einvernahme von C.________ vom 12. Januar 2006; die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 21. April 2006, 3. Mai 2006 und 25. Oktober 2010; die Einvernahme von N.________ vom 31. Mai 2006; die Einvernahme von O.________ vom 29. Mai 2006; die Einver- nahme von P.________ vom 8. Juni 2006; die Einvernahme von Q.________ vom 9. Juni 2006 sowie die rechtshilfeweise Einvernahme von J.________ und K.________ vom 10. März 2011). Bei diesen Einvernahmen ging es massgeblich um den Gewährleistungsvertrag vom 12. März 1999, um das nicht vorhandene Ei- genkapital von CHF 200‘000.00, die Sourcenrechte der E.________AG resp. der L.________(Unternehmung), das Darlehen von CHF 800‘000.00 und die Lieferung der Softwareprogramme an die G.________AG, die Rechnung Nr. .________ vom 29. Oktober 1997 sowie darum, weshalb das verbleibende Gutachten der G.________AG Informatik AG vor dem Jahr 2000 nicht bilanziert wurde. Die unter- suchungsrichterliche Einvernahme von I.________ (Angestellter der E.________AG von 1994-1999) am 19. August 2009 sowie die untersuchungsrich- terliche Einvernahme von R.________ (Verwaltungsrat der E.________AG von 1996-1998) am 19. August 2009 betrafen zudem ausschliesslich die eingestellten Vorwürfe. Die bezüglich der eingestellten Delikte gestellten Fragen wären für die angeklagten Delikte nicht notwendig gewesen. Insoweit ist daher ein beträchtlicher Mehraufwand entstanden, welchen der Beschwerdeführer zu tragen hat. Die frühe- re Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach für die eingestellten Delikte kein Mehraufwand entstanden sei, erweist sich als unzutreffend. Die Kosten im Zusam- menhang mit dem G.________AG-Gutachten wurden nicht bereits anlässlich des Verfahrens PEN 15 288 vor dem Regionalgericht Oberland rechtskräftig liquidiert, 10 wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Anlässlich des Verfahrens PEN 15 288 galt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer am 14. August 2001 zu Handen der Revisionsstelle eine falsche Vollständigkeitserklärung ausstellen liess und diese unterzeichnete, in welcher das G.________AG-Guthaben mit CHF 420‘000.00 ausgewiesen worden war. Die eingestellten Tatbestände betrafen demgegenüber den Vorwurf, dass das Guthaben erst gar nicht bilanziert und der Eindruck erweckt worden war, dass diese Forderung bereits geleistet und mittels gewährtem Darlehen verrechnet worden war. Hierbei handelt es sich um einen an- deren Sachverhalt, welcher unterschiedlichen Ermittlungsaufwand erforderte. 4.8 Angesichts des Umfangs der Einvernahmeprotokolle mit dem Schwerpunkt auf die eingestellten Delikte wird der allein aufgrund der eingestellten Straftatbestände verursachte Verfahrensaufwand auf 2/3 bestimmt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Aufwand für die Hausdurchsuchungen und der Editionen grösstenteils nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden können. Der Aufwand von 2/3 wurde durch den Beschwerdeführer verursacht, da dieser ausschliesslich die ein- gestellten Delikte betrifft, deren Untersuchung der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Massgeblich für die Kostenausscheidung ist allein der durch die Ermittlung der Vorwürfe entstandene Aufwand und nicht die abstrakte Gewichtung der Tatbestände. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann in- soweit nicht gefolgt werden. Anders als vom Beschwerdeführer dargelegt, bezogen sich die Ermittlungshandlungen indes ausschliesslich auf den Beschwerdeführer. Es wurde keine weitere Person beschuldigt, sondern es wurde lediglich der Be- schwerdeführer als beschuldigte Person einvernommen. Die Ermittlungen betrafen entweder die eingestellten oder die angeklagten Delikte. Die angezeigten Vorwürfe in Bezug auf die Rechte an Software-Sourcecodes betrafen etwa die eingestellten und die angeklagten Straftatbestände (Betrug, Urkundenfälschung), die umstritte- nen Ferienguthaben, die Forderungseingaben bzw. –rückzüge in einem H.________(Land) Konkurs, die unterlassene Konkursanzeige sowie die unge- rechtfertigten Zahlungen die angeklagten Delikte (Betrug, Urkundenfälschung, be- trügerischer Konkurs, Misswirtschaft). Die im Strafverfahren angefallenen Verfah- renskosten waren deshalb auf die eingestellten oder die angeklagten Delikte zu verlegen. Die auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 11‘986.15 (CHF 11‘133.35 Gebühr [2/3 von CHF 16‘700.00]; CHF 852.80 Auslagen [2/3 von CHF 1‘279.20]). Auch die Auslagen (Zeugengelder, Auslagen im Zusammenhang mit den rechtshilfeweise erfolgten Einvernahmen) betrafen sowohl die eingestellte als auch die angeklagten Vorwürfe, wobei die Einvernahmen über- wiegend die eingestellten Vorwürfe zum Thema hatten. Es rechtfertigt sich daher, die Auslagen im gleichen Verhältnis wie die Gebühr zu verlegen. Die Staatsanwalt- schaft hat in der angefochtenen Verfügung die dem Beschwerdeführer aufzuerle- genden Verfahrenskosten auf CHF 11‘749.70 bestimmt. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es bei diesem Betrag sein Bewenden haben. Dem Beschwerdeführer sind folglich Verfahrenskosten von CHF 11‘749.70 für die eingestellten Tatvorwürfe aufzuerlegen. Für die eingestellten Delikte ist ihm keine Entschädigung auszurichten (vgl. E. 4.1 hiervor). 11 4.9 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Der Be- schwerdeführer bringt vor, die allenfalls im Zusammenhang mit den Jahresrech- nungen 1997 bis 1999 der E.________AG entstandenen Kosten seien durch das eigenmächtige Handeln der Kantonspolizei entstanden und daher vom Staat zu tragen. Hätte die Polizei die Erklärung von C.________ vom 8. März 1999 pflicht- gemäss gewürdigt, hätte sie in ihrem Bericht vom 3. Juli 2006 dem Beschwerdefüh- rer gegenüber insbesondere den Vorwurf des Betrugs nicht erheben dürfen. C.________ habe über das Guthaben der G.________AG Bescheid gewusst. Die Erklärung sei vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Einvernahme zu den Akten gegeben worden. Gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Abs. a StPO). Die Verfahrenshand- lungen müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. In der Erklärung vom 8. März 1999 bestätigte C.________ unterschriftlich, Kenntnis vom Aktienkaufver- trag zwischen K.________ und der G.________AG vom 14. Juli 1998, dem Aus- trittsvertrag zwischen der G.________AG und der E.________AG vom 14. Juli 1998 sowie dem Lieferabnahmevertrag zwischen der G.________AG einerseits und K.________ und dem Beschwerdeführer andererseits zu haben und damit ein- verstanden zu sein, dass diese Verträge so abgeschlossen worden seien. Im Aus- trittsvertrag vom 14. Juli 1998 anerkannte die E.________AG, der G.________AG einen Betrag von CHF 800‘000.00 zu schulden. Dieser Betrag sei am 29. Oktober 1997 mit der Lieferung von Software in demselben Umfang beglichen worden. Im Lieferabnahmevertrag vom 14. Juli 1998 garantierten der Beschwerdeführer und K.________, dass die G.________AG ab 1. November 1997 bis zum Betrag von CHF 800‘000.00 Softwareprogramme der E.________AG beziehen könne. Der Lie- ferabnahmevertrag ist zwar als Hinweis darauf anzusehen, dass die Softwareliefe- rungen noch nicht erfolgten. Allerdings bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer C.________ gemäss Gewährleistungsvertrag vom 12. März 1999 die Vollständig- keit und Richtigkeit der Saldobilanz und der Erfolgsrechnung der E.________AG 1998 und der darin enthaltenen Zahlen garantiert hat. Gemäss Gewährleistungs- vertrag stellten diese Unterlagen die wirtschaftliche Lage der Unternehmung zutref- fend und in allen wesentlichen Belangen gesamthaft und vollständig dar (vgl. Ziff. III/2 des Gewährleistungsvertrags). Es konnte daher nicht von Beginn an jegli- che Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers aus- geschlossen werden. Der Straftatbestand des Betrugs ist von Amtes wegen zu ver- folgen. Entsprechende Ermittlungen waren angezeigt. Ein Verzicht auf die Auferle- gung der auf die eingestellten Straftatbestände angefallenen Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO fällt daher ausser Betracht. 4.10 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Die Strafuntersuchung sei grossmehrheitlich entgegen dem verfas- sungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nur sporadisch und wenn überhaupt mit 12 grossen zeitlichen Verzögerungen geführt worden. Die Auferlegung von Kosten sei daher auch aus diesem Grund ausgeschlossen. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldig- ten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu las- sen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Ge- richten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall wid- men. Zeiten in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner die- ser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des BGer 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die StPO sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor. Es gelten somit die allgemeinen, bereits zur Rechtslage vor In- krafttreten der StPO entwickelten Grundsätze. Die Verletzung ist demnach bei der Strafzumessung, durch Vormerknahme im Entscheid oder der Leistung von Scha- denersatz und Genugtuung zu berücksichtigen; als ultima ratio wird das Strafver- fahren wegen der überlangen Verfahrensdauer eingestellt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 208, N. 3 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 ff. zu Art. 5 StPO). Bei der Frage nach der sachgerechten Fol- ge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfah- rensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsge- bot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hin- weisen). Die Rüge der Rechtsverzögerung bildete bereits im Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 Verfahrensgegen- stand. Die Beschwerdekammer in Strafsachen stellte dannzumal fest, dass das Verfahren seit dem Eingang des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern am 4. Juli 2006 bis zum 25. Juni 2008 nicht vorangetrieben worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der neu zuständige Staatsanwalt S.________ mit den Verfahrensakten habe vertraut machen müssen, stelle eine Untätigkeit von fast zwei Jahren eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung dar. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt als begründet und es werde daher fest- gestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe (E. 4.3 des Beschlusses). Weitere, von der Staatsanwaltschaft zu vertretende Ver- zögerungen wurden verneint. Die weiteren Verzögerungen seien vielmehr zu einem grossen Teil auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sowie auf 13 das Verhalten von dessen Verteidiger zurückzuführen, was nicht der Staatsanwalt- schaft angelastet werden könne (E. 4.4 ff. des Beschlusses). Die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen haben nach wie vor Be- stand. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Staatsanwaltschaft seit dem Beschluss vom 21. Dezember 2015 eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor- geworfen werden könnte. Im Beschluss BK 15 301 wurde die vom Beschwerdefüh- rer in der Beschwerde vorgebrachten Rügen bereits grösstenteils behandelt. Es kann daher auf diesen verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass zwar vier Be- schwerden des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen wurden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 09 16 vom 18. März 2009; BK 11 155 vom 12. Oktober 2011; BK 15 309 vom 11. Februar 2016; Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018). Allerdings erfolgten auch diverse unbegründete Beschwerden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 130 vom 6. August 2012 [sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2012]; BK 14 330 vom 25. September 2014 [sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2014]; BK 15 324 vom 2. November 2015). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 13. Juni 2016 betreffend das aufsichtsrechtliche Verfahren, wonach der Be- schwerdeführer selber wesentlich zur Verfahrensverzögerung beigetragen habe, ist daher nicht von der Hand zu weisen (vgl. ebenso die Feststellungen in pag. 602 f.). Inwiefern fehlende Unterlagen resp. die Vorgehensweise beim Rechtshilfeersuchen das Verfahren ungebührlich verzögert haben sollen, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter dargelegt. In der Erwägung 5.2 des Beschlus- ses BK 15 301 wurde zudem begründet, weshalb es nachvollziehbar war, dass der Staatsanwalt während des laufenden Rechtsmittelverfahrens das staatsanwalt- schaftliche Verfahren nicht fortsetzte. Dem Staatsanwalt kann auch nicht zum Vor- wurf gemacht werden, dass ihm das Bundesgerichtsurteil 1B_516/2012 erst mit rund achtmonatiger Verspätung zugestellt wurde. Weiter hat der Staatsanwalt den Parteien mit Schreiben vom 16. September 2013 erläutert, weshalb er auf eine vollständige Auswertung der Festplatte verzichtet (pag. 558). Es bleibt somit bei der bereits festgestellten Verletzung des Beschleunigungsge- bots in den Jahren 2006 bis 2008. Diese Verletzung wurde im Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 festgestellt. Die Feststellung er- scheint im vorliegenden Fall, wo auch der Beschwerdeführer zu wesentlichen Ver- fahrensverzögerungen beigetragen hat, als ausreichend. Hierdurch wurde dem Be- schwerdeführer bereits eine Genugtuung verschafft (vgl. auch die Urteilsbegrün- dung des Regionalgerichts Oberland vom 29. April 2016, S. 22 f., wonach das Strafverfahren schon vor x Jahren hätte abgeschlossen werden können, hätte der Beschwerdeführer nicht immer wieder neue Anträge gestellt und jegliche Entschei- de der Staatsanwaltschaft angefochten, weshalb die Ausrichtung einer Genugtuung nicht angezeigt erscheine). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die auf die am 14. September 2015 verfügte Teileinstellung entfallenden Verfah- renskosten von total CHF 11‘749.70 zu tragen. Für die eingestellten Vorwürfe ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 14 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der un- terliegende Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (O 04 19980) Bern, 26. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16