4.6 Die Haftverlängerung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.