Angesichts der von RIKLIN genannten Beispiele ist jedoch kaum zu erwarten, dass Art. 54 StGB vorliegend Anwendung finden wird, zumal die Beschwerdeführerin durchaus über Handlungsspielraum verfügt hätte. Vor diesem Hintergrund sind im Verhalten der Beschwerdeführerin kaum strafmindernde Elemente auszumachen. Angesichts der der Beschwerdeführerin drohenden Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 15. August 2018 als verhältnismässig. 4.6 Die Haftverlängerung ist somit nicht zu beanstanden.