54 StGB muss der Täter durch die unmittelbaren Folgen einer Tat so schwer betroffen sein, dass eine Strafe unangemessen wäre. Zwar wurde die Möglichkeit der Anwendung des Artikels bei Vorsatzdelikten in der Rechtsprechung schon bejaht, jedoch nur in Ausnahmefällen (vgl. BSK StGB I-RIKLIN, N. 42 zur Art. 54 StGB). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, muss im Haftverfahren nicht abschliessend beurteilt werden (zur Prüfung der angemessenen Haftdauer vgl. BSK StPO II-ALBERTINI/ARMBRUSTER, N. 12 ff. zu Art. 212 StPO). Angesichts der von RIKLIN genannten Beispiele ist jedoch kaum zu erwarten, dass Art.