4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Voraussetzungen von Art. 54 StGB seien vorliegend klar erfüllt, was stark strafmindernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei und bei der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Haftverlängerung zu Buche schlagen müsse, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Für die Anwendung von Art. 54 StGB muss der Täter durch die unmittelbaren Folgen einer Tat so schwer betroffen sein, dass eine Strafe unangemessen wäre.