kein soziales Umfeld und kein Geld verfüge sowie keiner Amtssprache mächtig sei, weshalb sie nicht flüchten würde, ist zu entgegnen, dass sie es vor wenigen Monaten geschafft hat, aus Eritrea in die Schweiz zu gelangen, wobei zumindest ab Erreichen des europäischen Kontinents dieselben Rahmenbedingungen vorgelegen haben dürften, wie sie jetzt im Hinblick auf eine Flucht gegeben wären. Hinzu kommt, dass sich eine Fluchtgefahr nicht nur durch eine Rückkehr ins Herkunfts- oder Heimatland, sondern selbst durch ein Untertauchen in der Schweiz realisieren liesse. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb weiterhin als gegeben einzustufen.»