Die Beschuldigte macht in Bezug auf die Fluchtgefahr im Wesentlichen geltend, dass sie hier über kein soziales Netzwerk verfüge und keiner Landessprache mächtig sei, weshalb es äusserst unwahrscheinlich sei, dass sie sich beim Erlass von Ersatzmassnahmen den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte, zumal sie auch mittellos sei.