221 Abs. 1 lit. a StP0 liegt der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. „Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen werden" (BSK StPO-Marc Forster, Art. 221 StPO, N5, mit Verweis auf die Rechtsprechung).