Gestützt auf diese Argumente sowie mit Blick auf die derzeitige Aktenlage erscheint es insgesamt wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Möglichkeiten verfügte, D.________ zu helfen. Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter ist mithin gegeben. 4.4 Betreffend den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verweisen werden (S. 4 des Entscheids vom 22. Mai 2018): «Nach Art. 221 Abs. 1 lit.