gab denn bei der Polizei auch an, mehrfach Verletzungen bei D.________ festgestellt zu haben (geschwollenes Auge, Hinken) und die Beschwerdeführerin auch darauf angesprochen zu haben (EV vom 16. Februar 2018). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass die Nachbarin der Beschwerdeführerin wohl geglaubt hätte, hätte sie ihr von den Misshandlungen erzählt. Spätestens in dem Moment hätte die Beschwerdeführerin die Chance ergreifen und die Hilfe annehmen müssen. Gestützt auf diese Argumente sowie mit Blick auf die derzeitige Aktenlage