5 aufs Spiel hätte setzen müssen, wie Rechtsanwältin B.________ geltend macht, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Weiter liegen Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin – trotz Sprachbarriere – wohl in der Lage gewesen wäre, Hilfe zu holen. So war sie offenbar mit der Lehrerin ihrer Tochter, welche einen Intensivkurs in Deutsch besuchte, in Kontakt (vgl. dazu die Aussagen von E.________ (Lehrerin) vom 17. Februar 2018).