keit der Beschwerdeführerin oder andauernde Tyrannisierung und strukturelle Gewalt durch den Lebenspartner ausmachen, welche quasi zu einer «Handlungsunfähigkeit» der Beschwerdeführerin hätten führen können. Angesichts des grossen Leids, welchem ihre Tochter ausgesetzt war, wäre sie deshalb zum Handeln verpflichtet gewesen. Davon, dass die Beschwerdeführerin damit ihr eigenes Leben