Auf die Frage, wer in Erziehungsfragen entschieden habe, gab sie an, sie und ihr Lebenspartner hätten dies gemeinsam gemacht (EV vom 27. Februar 2018, S. 12 Z. 389 ff.). Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin alleine mit ihrer achtjährigen Tochter von Eritrea in die Schweiz reiste, was ebenfalls – wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend feststellte – auf das Vorhandensein von Durchsetzungskraft und Pragmatismus schliessen lässt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mitbeschuldigte Lebenspartner zwar auch gegenüber der Beschwerdeführerin Gewalt angewendet hat. Jedoch lassen sich gestützt auf ihre Schilderungen bzw. die vorhandenen Akten keine Abhängig-