Auf diesen Widerspruch angesprochen führte die Beschwerdeführerin aus, als sie in Eritrea gewesen seien, habe sie keine Angst vor ihm gehabt, weshalb sie ihn als guten Menschen bezeichnet habe. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie aber gesehen, dass er schlage und habe deshalb Angst vor ihm bekommen (EV vom 27. Februar 2018, S. 10 Z. 330 ff.). Auf die Frage, wer in Erziehungsfragen entschieden habe, gab sie an, sie und ihr Lebenspartner hätten dies gemeinsam gemacht (EV vom 27. Februar 2018, S. 12 Z. 389 ff.).