Sie kenne ihren Lebenspartner als einen guten Menschen, sie hätten eine gute Beziehung gehabt (EV vom 27. Februar 2018, S. 4 Z. 118 ff.). Weiter gab sie an, er habe nie Gewalt gegen sie angewendet (EV vom 27. Februar 2018, S. 5 Z. 140 f.). Etwas später schilderte sie einen einzelnen Vorfall, als sie versucht habe, ihren Lebenspartner daran zu hindern, die gemeinsame Tochter zu schlagen. Er habe daraufhin sie (die Beschwerdeführerin) geschlagen (EV vom 27. Februar 2018, S. 7 Z. 231 ff.). Auf diesen Widerspruch angesprochen führte die Beschwerdeführerin aus, als sie in Eritrea gewesen seien, habe sie keine Angst vor ihm gehabt, weshalb sie ihn als guten Menschen bezeichnet habe.