Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Akten vermitteln vielmehr den Eindruck, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine selbständige und fähige Frau. So führte sie stets einen eigenen Haushalt ohne ihren Lebenspartner und Vater ihrer drei Kinder. Dieser sei die meiste Zeit im Militär gewesen, er habe nur bei ihr gewohnt, wenn er Urlaub gehabt habe. Dies sei ungefähr einmal im Jahr für einen Monat gewesen (EV vom 27. Februar 2018, S. 2 Z. 30 ff.). Seit er in die Schweiz eingereist sei im Jahr 2014, habe sie ihn gar nicht mehr gesehen (EV vom 27. Februar 2018, S. 4 Z. 104 ff.). Sie kenne ihren Lebenspartner als einen guten Menschen, sie hätten eine gute Beziehung gehabt