Die einzigen Personen, die sie in der Schweiz kennengelernt habe, seien zudem Bekannte ihres Lebenspartners gewesen. Die Beschwerdeführerin sei damit dem realistischen Risiko ausgesetzt gewesen, dass man ihr die Anschuldigungen gegen den Kindsvater nicht geglaubt und dieser sie anschliessend zur Strafe schwer misshandelt hätte. Es sei verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Kindsvater gefürchtet habe und es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, ihr eigenes Leben durch die von der Staatsanwaltschaft geforderten Handlungen auf Spiel zu setzten. Diese Ausführungen überzeugen nicht.