4 dermassen in den Bauch geschlagen, dass sie auf den Boden gefallen sei. Da die Beschwerdeführerin ausserdem über keinerlei Kenntnisse einer Landessprache verfüge, mit der hiesigen Rechtslage gänzlich unvertraut sei, sich erst seit November 2017 in der Schweiz befinde und hier nicht einmal über Internetzugriff verfügt habe, wäre es geradezu lebensfremd, von ihr zu verlangen, sich in dieser Situation an irgendwelche offiziellen Stellen zu wenden. Die einzigen Personen, die sie in der Schweiz kennengelernt habe, seien zudem Bekannte ihres Lebenspartners gewesen.