Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Gestützt auf die Akten steht für die Kammer fest, dass – unbesehen von der Frage, inwieweit ein Zusammenhang zwischen den Misshandlungen des Kindes und dessen Tod besteht – ein dringender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen (mindestens) einfacher Körperverletzung durch Unterlassen zu bejahen ist. So schilderte sie in ihren Einvernahmen wiederholt und auf schockierende Art und Weise, wie ihr Lebenspartner die gemeinsame Tochter über Monate hinweg massiv physisch und psychisch gequält hat.