Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung würde überdies bereits an der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs für die Beschwerdeführerin scheitern. Ausführungen zum hypothetischen Kausalverlauf seien im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine gemacht worden, womit die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gehabt habe, die entsprechenden Überlegungen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten. 4.2 Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden.