abgeschlossenen rechtsmedizinischen Untersuchungen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, aus den Akten würden sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Tod ihrer Tochter in irgend einer Weise billigend in Kauf genommen hätte oder es ihr egal gewesen wäre, ob ihre Tochter leben oder sterben würde. Eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung falle mithin ausser Betracht. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung würde überdies bereits an der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs für die Beschwerdeführerin scheitern.