auch gestützt auf die Aussagen des mitbeschuldigten Lebenspartners, habe sich der folgende dringende Verdacht gegen die Beschwerdeführerin erhärtet: die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, ihren Lebenspartner daran zu hindern, seine Tochter während gut zweieinhalb Monaten regemässig auf eine folterähnliche Art und Weise zu misshandeln, was schliesslich zu deren Tod geführt habe. Die Staatsanwaltschaft führte zudem aus, ob die geduldeten körperlichen Misshandlungen allein todesursächlich gewesen seien oder ob sie gemeinsam mit anderen Ursachen zum Tod des Mädchens geführt hätten, sei Gegenstand der noch nicht