Im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, es bestehe der Verdacht, dass sie die Misshandlungen ihrer Tochter durch ihren Lebenspartner (welche vermutlich zu deren Tod geführt hätten) geduldet und nichts dagegen getan habe. Die Staatsanwaltschaft führte im Haftverlängerungsantrag weiter aus, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche durch die an ihrer Tochter äusserlich festgestellten Verletzungen, den etwas älteren Nasenbeinbruch und die Wahrnehmungen von unbeteiligten Personen aus dem persönlichen Umfeld der Familie (Nachbarn, Lehrkraft) bestätigt würden, aber