2 Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht (im Laufe des Verfahrens) zunehmend bestätigen und verdichten (BSK StPO II-FORSTER, N. 3 zu Art 221 StPO). Im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, es bestehe der Verdacht, dass sie die Misshandlungen ihrer Tochter durch ihren Lebenspartner (welche vermutlich zu deren Tod geführt hätten) geduldet und nichts dagegen getan habe.