Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 erteilte die Beschwerdekammer sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme innert fünf Tagen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. Juni 2018 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Am 13. Juni 2018 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zwar (fristgerecht) vom 11. Juni 2018 datiert, jedoch aber erst am heutigen Tag per Kurier eingetroffen ist.