Am 22. Mai 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr um weitere drei Monate. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 4. Juni 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 erteilte die Beschwerdekammer sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme innert fünf Tagen.