Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 227 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen eventualvorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. Mai 2018 (KZM 18 744) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) wegen eventualvorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung und Tätlich- keit zum Nachteil ihrer acht Jahre alten Tochter, D.________. Mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) wegen Fluchtgefahr die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 15. Mai 2018, an. Am 22. Mai 2018 ver- längerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wegen Fluchtge- fahr um weitere drei Monate. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 4. Juni 2018 Beschwerde und bean- tragte dessen Aufhebung sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersu- chungshaft, eventualiter die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 erteilte die Beschwerdekam- mer sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch dem Zwangsmassnahmenge- richt Gelegenheit zur Stellungnahme innert fünf Tagen. Das Zwangsmassnahmen- gericht verzichtete am 6. Juni 2018 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsan- waltschaft betraute Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsan- waltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Am 13. Juni 2018 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zwar (fristgerecht) vom 11. Juni 2018 datiert, jedoch aber erst am heutigen Tag per Ku- rier eingetroffen ist. Die Frist, welche am 11. Juni 2018 abgelaufen ist, wurde somit nicht gewahrt, weshalb die Stellungnahme nicht zu den Akten erkannt und an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin vorlie- gen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen tatbestandsmerkmale erfül- len könnte (BSK StPO II-FORSTER, N. 3 zu Art 221 StPO; BGE 137 IV 122 E. 3.2). 2 Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht (im Laufe des Verfahrens) zu- nehmend bestätigen und verdichten (BSK StPO II-FORSTER, N. 3 zu Art 221 StPO). Im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, es bestehe der Verdacht, dass sie die Misshandlungen ihrer Tochter durch ihren Lebenspartner (welche vermutlich zu deren Tod geführt hätten) gedul- det und nichts dagegen getan habe. Die Staatsanwaltschaft führte im Haftverlänge- rungsantrag weiter aus, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche durch die an ihrer Tochter äusserlich festgestellten Verletzungen, den etwas älte- ren Nasenbeinbruch und die Wahrnehmungen von unbeteiligten Personen aus dem persönlichen Umfeld der Familie (Nachbarn, Lehrkraft) bestätigt würden, aber auch gestützt auf die Aussagen des mitbeschuldigten Lebenspartners, habe sich der folgende dringende Verdacht gegen die Beschwerdeführerin erhärtet: die Be- schwerdeführerin habe es unterlassen, ihren Lebenspartner daran zu hindern, sei- ne Tochter während gut zweieinhalb Monaten regemässig auf eine folterähnliche Art und Weise zu misshandeln, was schliesslich zu deren Tod geführt habe. Die Staatsanwaltschaft führte zudem aus, ob die geduldeten körperlichen Misshand- lungen allein todesursächlich gewesen seien oder ob sie gemeinsam mit anderen Ursachen zum Tod des Mädchens geführt hätten, sei Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen rechtsmedizinischen Untersuchungen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, aus den Akten würden sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Tod ihrer Tochter in irgend einer Weise billigend in Kauf genommen hätte oder es ihr egal gewesen wäre, ob ihre Tochter leben oder sterben würde. Eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung falle mithin ausser Betracht. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung würde überdies bereits an der Voraussehbarkeit des Gesche- hensablaufs für die Beschwerdeführerin scheitern. Ausführungen zum hypotheti- schen Kausalverlauf seien im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine gemacht worden, womit die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gehabt habe, die entsprechenden Überlegungen zu prüfen und gegebenenfalls substanti- iert zu bestreiten. 4.2 Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Gestützt auf die Akten steht für die Kammer fest, dass – unbesehen von der Frage, inwieweit ein Zusam- menhang zwischen den Misshandlungen des Kindes und dessen Tod besteht – ein dringender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen (mindestens) einfa- cher Körperverletzung durch Unterlassen zu bejahen ist. So schilderte sie in ihren Einvernahmen wiederholt und auf schockierende Art und Weise, wie ihr Lebens- partner die gemeinsame Tochter über Monate hinweg massiv physisch und psy- chisch gequält hat. So erzählte sie beispielsweise, wie ihre Tochter auf Anweisung ihres Lebenspartners hin mit den Händen hinter dem Kopf durch die Wohnung hüp- fen musste und als sie nicht mehr gekonnt habe, der Lebenspartner sie geschlagen habe und gezwungen habe, weiter zu machen (EV vom 21. Februar 2018, S. 3 Z. 62 ff.). Ihr Lebenspartner habe ihre Tochter mit der Faust geschlagen, weil sie langsam gegessen habe (EV vom 21. Februar 2018, S. 4 Z. 106). Ihre Tochter ha- 3 be am ganzen Körper blaue Flecken gehabt von seinen Schlägen (EV vom 21. Fe- bruar 2018, S. 12 Z. 13 ff.). Der Grund fürs Schlagen sei gewesen, dass sie nicht gegessen oder nach dem Essen erbrochen habe (EV vom 27. Februar 2018, S. 7 Z. 202 ff.). Ihre Tochter habe immer erbrochen, wenn ihr Vater zuhause gewesen sei. Er habe sie unter Druck gesetzt und zum Essen gezwungen. Er habe sie jedes Mal geschlagen, wenn sie erbrochen habe, dies sei praktisch täglich vorgekommen (EV vom 27. Februar 2018, S. 9 Z. 281 ff.). Er habe sie gezwungen, nach dem Es- sen Turnübungen zu machen, damit sie das Gegessene verdauen könne. Dies ha- be aber nicht funktioniert, sie habe immer wieder erbrechen müssen (EV vom 27. Februar 2018, S. 8 Z. 310 ff.). Weiter schilderte die Beschwerdeführerin einen Vorfall, als sie selber im Spital war. Ihr Lebenspartner habe ihre Tochter geschla- gen, weil sie den Leuten gesagt habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich im Spital befinde. Er habe sie mit dem Teigroller geschlagen. Von der Stirne bis unter- halb der Nase und am Kopf links sei alles geschwollen gewesen (EV vom 6. April 2018 S. 4 Z. 127 ff.). Er habe nach einer Woche Aufenthalt in der Schweiz begon- nen, ihre Tochter mit einem Gurt zu schlagen (EV vom 6. April 2018, S. 8 Z. 327 ff.). Auf die Frage, wie der genaue Ablauf gewesen sei, führte sie aus (EV vom 6. April 2018, S. 8 Z. 339 ff.): «Wir waren am Esstisch am Essen. Während dem Essen hat D.________ erbrochen. Dann nahm er sie in das Zimmer mit dem kleinen Bett. Er schlug sie dort dann kamen sie zurück an den Esstisch. Dann hat er gemacht dass sie isst.». Er habe sie auch mit dem Fuss geschlagen (EV vom 6. April 2018, S. 9 Z. 409 ff.). Die Beschwerde- führerin erzählte auch, dass ihre Tochter Angst vor ihrem Vater gehabt habe. Dass sie am Fenster gestanden sei und geschaut habe, wann er kommt (EV vom 6. April 2018, S. 10 Z. 441 ff.). Ihr Lebenspartner habe die Tochter auch gekniffen, weil sie erbrochen habe. Zwischen den Beinen sei es deshalb ja so dunkel verfärbt (EV vom 6. April 2018, S. 10 Z. 453 ff.). Er habe sie lange und mehrere Male gekniffen (EV vom 6. April 2018, S. 11 Z. 488 ff.). Er habe sie am ganzen Körper geschlagen (EV vom 6. April 2018, S. 11 Z. 509). Ihr Lebenspartner habe ihre Tochter gezwun- gen, Wasser zu trinken. Sie habe aus einer PET-Flasche getrunken, erbrochen, ge- trunken, erbrochen (EV vom 13. April 2018, S. 11 Z. 414 ff.). Diese Schilderungen der Beschwerdeführerin sind glaubhaft und decken sich überdies mit den ersten medizinischen Befunden des diensthabenden Oberarztes im Inselspital. So kann dem Berichtsrapport vom 2. März 2018 entnommen werden, dass D.________ am ganzen Körper übersät war mit mehreren, verschiedenen alten und grossen Häma- tomen (vgl. dazu auch die Bilder, welche der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen vorgelegt wurden). In einem durchgeführten CT habe man zusätz- lich eine frische Nasenbeinfraktur festgestellt. Diese Aussagen – es handelt sich dabei nur um einen beispielhafte Auszug – so- wie die ersten medizinischen Befunde belegen eindrücklich, wie D.________ re- gelmässig und systematisch auf eine folterähnliche Art und Weise von ihrem Vater misshandelt worden ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dies alles mitbekommen zu haben. Sie macht indes geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, den Erfolgseintritt abzu- wenden. Es treffe nicht zu, dass sie die körperlichen Misshandlungen gegenüber ihrer Tochter einfach geduldet habe. Vielmehr habe sie ihren Lebenspartner durch- aus auf sein Fehlverhalten angesprochen. Als Reaktion darauf habe dieser sie 4 dermassen in den Bauch geschlagen, dass sie auf den Boden gefallen sei. Da die Beschwerdeführerin ausserdem über keinerlei Kenntnisse einer Landessprache verfüge, mit der hiesigen Rechtslage gänzlich unvertraut sei, sich erst seit Novem- ber 2017 in der Schweiz befinde und hier nicht einmal über Internetzugriff verfügt habe, wäre es geradezu lebensfremd, von ihr zu verlangen, sich in dieser Situation an irgendwelche offiziellen Stellen zu wenden. Die einzigen Personen, die sie in der Schweiz kennengelernt habe, seien zudem Bekannte ihres Lebenspartners gewesen. Die Beschwerdeführerin sei damit dem realistischen Risiko ausgesetzt gewesen, dass man ihr die Anschuldigungen gegen den Kindsvater nicht geglaubt und dieser sie anschliessend zur Strafe schwer misshandelt hätte. Es sei verständ- lich, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Kindsvater gefürchtet habe und es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, ihr eigenes Leben durch die von der Staatsan- waltschaft geforderten Handlungen auf Spiel zu setzten. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Akten vermitteln vielmehr den Eindruck, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine selbständige und fähige Frau. So führte sie stets einen eigenen Haushalt ohne ihren Lebenspartner und Vater ih- rer drei Kinder. Dieser sei die meiste Zeit im Militär gewesen, er habe nur bei ihr gewohnt, wenn er Urlaub gehabt habe. Dies sei ungefähr einmal im Jahr für einen Monat gewesen (EV vom 27. Februar 2018, S. 2 Z. 30 ff.). Seit er in die Schweiz eingereist sei im Jahr 2014, habe sie ihn gar nicht mehr gesehen (EV vom 27. Fe- bruar 2018, S. 4 Z. 104 ff.). Sie kenne ihren Lebenspartner als einen guten Men- schen, sie hätten eine gute Beziehung gehabt (EV vom 27. Februar 2018, S. 4 Z. 118 ff.). Weiter gab sie an, er habe nie Gewalt gegen sie angewendet (EV vom 27. Februar 2018, S. 5 Z. 140 f.). Etwas später schilderte sie einen einzelnen Vor- fall, als sie versucht habe, ihren Lebenspartner daran zu hindern, die gemeinsame Tochter zu schlagen. Er habe daraufhin sie (die Beschwerdeführerin) geschlagen (EV vom 27. Februar 2018, S. 7 Z. 231 ff.). Auf diesen Widerspruch angesprochen führte die Beschwerdeführerin aus, als sie in Eritrea gewesen seien, habe sie keine Angst vor ihm gehabt, weshalb sie ihn als guten Menschen bezeichnet habe. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie aber gesehen, dass er schlage und ha- be deshalb Angst vor ihm bekommen (EV vom 27. Februar 2018, S. 10 Z. 330 ff.). Auf die Frage, wer in Erziehungsfragen entschieden habe, gab sie an, sie und ihr Lebenspartner hätten dies gemeinsam gemacht (EV vom 27. Februar 2018, S. 12 Z. 389 ff.). Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin allei- ne mit ihrer achtjährigen Tochter von Eritrea in die Schweiz reiste, was ebenfalls – wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend feststellte – auf das Vorhandensein von Durchsetzungskraft und Pragmatismus schliessen lässt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mitbeschuldigte Lebenspartner zwar auch gegenüber der Beschwerdeführerin Gewalt angewendet hat. Jedoch lassen sich gestützt auf ihre Schilderungen bzw. die vorhandenen Akten keine Abhängig- keit der Beschwerdeführerin oder andauernde Tyrannisierung und strukturelle Ge- walt durch den Lebenspartner ausmachen, welche quasi zu einer «Handlungsun- fähigkeit» der Beschwerdeführerin hätten führen können. Angesichts des grossen Leids, welchem ihre Tochter ausgesetzt war, wäre sie deshalb zum Handeln ver- pflichtet gewesen. Davon, dass die Beschwerdeführerin damit ihr eigenes Leben 5 aufs Spiel hätte setzen müssen, wie Rechtsanwältin B.________ geltend macht, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Weiter liegen Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin – trotz Sprachbarriere – wohl in der Lage gewesen wäre, Hilfe zu holen. So war sie offenbar mit der Lehrerin ihrer Tochter, welche einen Intensivkurs in Deutsch be- suchte, in Kontakt (vgl. dazu die Aussagen von E.________ (Lehrerin) vom 17. Fe- bruar 2018). Wäre sie in dieser Schule aufgetaucht und hätte um Hilfe gebeten, hätte E.________ mit Sicherheit reagiert und notwendigenfalls einen Übersetzer beigezogen. Des Weiteren bestand (zumindest ein loser) Kontakt zu einer Nach- barsfamilie, welche wie die Beschwerdeführerin selber aus Äthiopien stammt. Die Nachbarin F.________ gab denn bei der Polizei auch an, mehrfach Verletzungen bei D.________ festgestellt zu haben (geschwollenes Auge, Hinken) und die Be- schwerdeführerin auch darauf angesprochen zu haben (EV vom 16. Februar 2018). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass die Nachbarin der Beschwerdefüh- rerin wohl geglaubt hätte, hätte sie ihr von den Misshandlungen erzählt. Spätestens in dem Moment hätte die Beschwerdeführerin die Chance ergreifen und die Hilfe annehmen müssen. Gestützt auf diese Argumente sowie mit Blick auf die derzeitige Aktenlage er- scheint es insgesamt wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Möglichkeiten verfügte, D.________ zu helfen. Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter ist mithin gegeben. 4.4 Betreffend den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verweisen werden (S. 4 des Entscheids vom 22. Mai 2018): «Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StP0 liegt der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht. „Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Le- bensverhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen werden" (BSK StPO-Marc Forster, Art. 221 StPO, N5, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Die Beschuldigte macht in Bezug auf die Fluchtgefahr im Wesentlichen geltend, dass sie hier über kein soziales Netzwerk verfüge und keiner Landessprache mächtig sei, weshalb es äusserst unwahr- scheinlich sei, dass sie sich beim Erlass von Ersatzmassnahmen den Strafverfolgungsbehörden ent- ziehen könnte, zumal sie auch mittellos sei. Die Verhältnisse, welche bisher die Fluchtgefahr als gegeben schlussfolgern liessen, d.h. namentlich die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die grundsätzliche Veränderung der Lebensperspektive der Beschuldigten aufgrund der durch die Ereignisse erfolgten Erschütterung der Beziehung zu ihrem Lebenspartner sowie die im Falle einer Verurteilung drohende Landesverweisung, haben sich in der Zwischenzeit nicht in einer Weise verändert, welche diesen Haftgrund in Frage stellen könnten. Auf- grund der mittlerweile erfolgten Erhärtung des Tatverdachts und der damit verbundenen Konkretisie- rung einer Verurteilung zu einer empfindlichen Sanktion, ist anzunehmen, dass die bisherige Flucht- neigung gleichbleibend hoch geblieben ist. Dem Einwand der Beschuldigten, wonach sie hier über 6 kein soziales Umfeld und kein Geld verfüge sowie keiner Amtssprache mächtig sei, weshalb sie nicht flüchten würde, ist zu entgegnen, dass sie es vor wenigen Monaten geschafft hat, aus Eritrea in die Schweiz zu gelangen, wobei zumindest ab Erreichen des europäischen Kontinents dieselben Rah- menbedingungen vorgelegen haben dürften, wie sie jetzt im Hinblick auf eine Flucht gegeben wären. Hinzu kommt, dass sich eine Fluchtgefahr nicht nur durch eine Rückkehr ins Herkunfts- oder Heimat- land, sondern selbst durch ein Untertauchen in der Schweiz realisieren liesse. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb weiterhin als gegeben einzustufen.» 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Voraussetzungen von Art. 54 StGB seien vorliegend klar erfüllt, was stark strafmindernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei und bei der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Haftverlän- gerung zu Buche schlagen müsse, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Für die Anwendung von Art. 54 StGB muss der Täter durch die unmittelbaren Folgen einer Tat so schwer betroffen sein, dass eine Strafe unangemessen wäre. Zwar wurde die Möglichkeit der Anwendung des Artikels bei Vorsatzdelikten in der Rechtspre- chung schon bejaht, jedoch nur in Ausnahmefällen (vgl. BSK StGB I-RIKLIN, N. 42 zur Art. 54 StGB). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, muss im Haftver- fahren nicht abschliessend beurteilt werden (zur Prüfung der angemessenen Haft- dauer vgl. BSK StPO II-ALBERTINI/ARMBRUSTER, N. 12 ff. zu Art. 212 StPO). Ange- sichts der von RIKLIN genannten Beispiele ist jedoch kaum zu erwarten, dass Art. 54 StGB vorliegend Anwendung finden wird, zumal die Beschwerdeführerin durchaus über Handlungsspielraum verfügt hätte. Vor diesem Hintergrund sind im Verhalten der Beschwerdeführerin kaum strafmindernde Elemente auszumachen. Angesichts der der Beschwerdeführerin drohenden Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) erweist sich die Verlän- gerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 15. August 2018 als verhältnismässig. 4.6 Die Haftverlängerung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest- gesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Eggli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8