13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. Mai 2018 wird in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses aufgehoben. Die Staatanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung diesbezüglich fortzusetzen und gegebenenfalls Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.