58 Abs. 1 StPO vorsieht. Behandelt wird dieses «Gesuch» im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. 12 9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, soweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird oder diese abgewiesen wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für sein Obsiegen in Bezug auf die Einstellung betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer kein zu entschädigender Aufwand entstanden (Art. 433 Abs. 2 StPO).