319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss einen Ausstandsgrund gegen Staatsanwältin C.________ geltend. Das Rechtsbegehren ist jedoch so gestellt und zu verstehen, dass nur im Falle, dass die Untersuchung fortgeführt wird, sie durch eine andere Person vorzunehmen sei. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht, bei der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch zu stellen, wie dies Art. 58 Abs. 1 StPO vorsieht.