Im Gegenzug wurde dem Beschwerdeführer eine Abgeltungszahlung von CHF 250'000.00 zugesprochen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Motormäher haben sollte. Die Weigerung der Beschuldigten, den Motormäher zur Verfügung zu stellen, stellt somit keine strafrechtlich relevante Einschränkung der Willensbetätigung des Beschwerdeführers dar. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die Einstellung des Verfahrens betreffend die Nötigung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst.