Sowohl vor als auch nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt aber keine Nötigung vor. Im Eheschutzverfahren wurde der Hof der Beschwerdeführerin zur alleinigen Benützung zugewiesen, während beide Ehegatten «während der Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Mobiliarstücke, die sich gegenwärtig in ihrem Besitz befinden» zu behalten hatten (vgl. oben Ziff. 4.4). Mit dem Scheidungsurteil wurde der Landwirtschaftsbetrieb mit allen Aktiven (inkl. des Mähers) und Passiven der Beschuldigten zugeteilt. Im Gegenzug wurde dem Beschwerdeführer eine Abgeltungszahlung von CHF 250'000.00 zugesprochen.