Der Beschwerdeführer legt zusammengefasst dar, wenn er genötigt werde, unverrichteter Dinge vom Hof zu ziehen, handle es sich nicht nur um eine zivilrechtliche, sondern auch eine strafrechtliche Angelegenheit. Der zivilrechtliche Anspruch auf dem Motormäher bestehe ja bereits, sonst würde er gar keine Strafanzeige einreichen können. 7.3 Auch in Bezug auf die angebliche Nötigung ist nicht klar, für welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer eine solche geltend macht. Sowohl vor als auch nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt aber keine Nötigung vor.