sein Land mähen könne, begehe sie eine Nötigung. Die Einstellungsverfügung hält fest, dass in Bezug auf die Weigerung der Beschuldigten, den Mäher zur Verfügung zu stellen, eine zivilrechtliche Streitigkeit handle, die im Rahmen des inzwischen rechtskräftigen Scheidungsurteils zu klären gewesen sei und zudem den Tatbestand von Art. 181 StGB offensichtlich nicht erfülle. Der Beschwerdeführer legt zusammengefasst dar, wenn er genötigt werde, unverrichteter Dinge vom Hof zu ziehen, handle es sich nicht nur um eine zivilrechtliche, sondern auch eine strafrechtliche Angelegenheit.