11 ziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.1 S. 264 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Beschuldigte sich weigere, ihm den Brenderup-Anhänger und den Motormäher zur Verfügung zu stellen, damit er im Kanton N.________ sein Land mähen könne, begehe sie eine Nötigung.