Unter diesen Umständen erscheint betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses ein Freispruch nicht wahrscheinlicher oder gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore war die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens somit nicht gerechtfertigt. 6.5 Was die Verletzung des Schriftgeheimnisses betrifft, ist die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung somit gutzuheissen. Die Staatanwaltschaft ist anzuweisen, diesbezüglich die Untersuchung fortzusetzen und gegebenenfalls Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen.