Zudem datiert das Antragsschreiben vom 4. Dezember 2017 und trägt einen Eingangsstempel vom 5. Dezember 2017. Falls die Beschuldigte dieses per Post einreichte, wäre zumindest zweifelhaft, dass die den Antrag bearbeitende Person wusste, dass dieser von der Beschuldigten ausging und veranlasste, dass das Schreiben (auch) an die Beschuldigte adressiert war. Unter diesen Umständen erscheint betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses ein Freispruch nicht wahrscheinlicher oder gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung.