10 Schreibens berechtigt zu sein. Das Schreiben habe sie anhand des Couverts als solches erkannt haben dürfen und sie habe aufgrund der vorgängigen Kontaktaufnahme gewusst, worum es sich bei der fraglichen Sendung gehandelt habe. Im Übrigen sei nicht bewiesen, dass das Couvert nur an den Beschwerdeführer adressiert gewesen sei. Sollte es an beide oder sogar nur an die Beschuldigte adressiert gewesen sein, käme die Beschuldigte gar nicht als Täterin infrage.