Ein nachträgliches Urteil könne nicht als Rechtfertigungsgrund dienen. Laut der Generalstaatsanwaltschaft war die Beschuldigte am fraglichen Anhänger zivilrechtlich berechtigt. Wenn sie am Anhänger und zur Bestellung eines Duplikats (wovon auch das Strassenverkehrsamt ausgegangen sei) berechtigt gewesen sei, so habe sie davon ausgehen dürfen, auch zur Öffnung des entsprechenden