Laut der angefochtenen Einstellungsverfügung ist das Verfahren bezüglich Art. 179 StGB einzustellen, weil das Scheidungsurteil eine umfassende Regelung betreffend den Anhänger enthalte und weil der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass nur er als Adressat der beiden Schreiben berechtigt gewesen sei, diese zu öffnen. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung könne angesichts der «mittlerweile dem ganzen Kanton bekannten Umständen» nicht vorliegen. Ein nachträgliches Urteil könne nicht als Rechtfertigungsgrund dienen.