179 StGB). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigte habe ein an ihn adressiertes Schreiben geöffnet, laut dem der Brenderup-Anhänger habe vorgeführt werden müssen. Am Schalter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) habe sie ein Duplikat des Fahrzeugausweises verlangt. Nachdem das Schalterpersonal dies verweigert habe, habe sie einen Antrag auf ein Duplikat eingereicht. Das ebenfalls an ihn, den Beschwerdeführer, adressierte Schreiben mit dem Duplikat habe die Beschuldigte geöffnet und damit einen Halterwechsel beim Anhänger vorgenommen bzw. diesen mit einer neuen Nummer auf sich eingelöst.