179 StGB). Zum Öffnen berechtigt ist neben dem Adressaten und gewissen Behörden, wer vom Adressaten ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt wurde (TRECHSEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 179 StGB). Das Gesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Art. 179 StGB häufig Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen, wobei in erster Linie an eine Einwilligung des Berechtigen oder eine mutmasslicher Einwilligung des Verletzten zu denken ist (VON INS/WYDER, a.a.O., N. 45 zu Art. 179 StGB).