6. 6.1 Eine Verletzung des Schriftgeheimnisses begeht, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, oder wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt (Art. 179 StGB). Für wen eine Schrift oder Sendung bestimmt ist, entscheidet der Absender mittels der Adresse (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 179 StGB).